Steuerliche/Juristische Beratung bei der Ansiedlung von Firmen in Zug

Die Stadt Zug hat zwar insgesamt nur etwa 25.000 Einwohner, ist aber ebenso wie der Kanton Zug über die Grenzen der Schweiz hinaus bekannt für die äußerst investorenfreundliche Steuerpolitik. Dadurch bedingt haben insbesondere große, international tätige Unternehmen hier Niederlassungen oder Tochterfirmen und tragen nicht unerheblich zur erstaunlichen Zahl von etwa 24.000 Arbeitsplätzen bei.

Wir beraten mittelständische Firmen, die nicht über eigene Steuerabteilungen verfügen, um Strukturen herzustellen, die zu den genannten steuerlichen Vorteilen führen. Schwerpunkte bilden, den in Zug herrschenden Wirtschaftsstrukturen folgend, die Etablierung von Niederlassungen oder Tochterfirmen, deren Geschäftszweck in der weltweiten Beschaffung von Vorprodukten für die Muttergesellschaften oder dem Vertrieb deren Produkte außerhalb Deutschlands oder Europas liegt.
Die Besonderheiten des schweizerischen Gesellschafts-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts bringen es mit sich, dass die reine Installation einer eigenständigen Tochtergesellschaft (dem deutschen Recht ähnliche Typen wie die GmbH oder die AG) oft nicht den Interessen des mittelständischen Unternehmers gerecht wird: Anders als große Kapitalgesellschaften streben diese nicht die Thesaurierung steuergünstig erwirtschafteter Gewinne an, sondern deren Weiterleitung (Ausschüttung) an sie als Gesellschafter. Dies führt zu einer nachträglichen Belastung dieser Gewinne mit der Kapitalertragsteuer (in der Schweiz und in Deutschland!)  und im Endeffekt nur zu relativ geringen Steuervorteilen.

Hier setzt unsere Beratung an, die unter Beachtung der unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten Konstruktionen ermöglicht, welche die niedrigen Steuersätze (von insgesamt etwa 12 % bis 15 % je nach Geschäftsgegenstand) auf der Ebene des Gesellschafters (als natürliche Person) anfallen lassen, ohne dass es in Folge einer Weiterleitung an den Gesellschafter zu einer Nachversteuerung in Deutschland kommt. Weiterhin wird die Belastung mit in der Schweiz obligatorischen Sozialversicherungsbeiträgen (die auch auf selbstständige Einkünfte ohne Beitragsbemessungsgrenze wie in Deutschland erhoben werden) vermieden, im Endeffekt also eine Gesamtbelastung in Höhe von weniger als einem Drittel derjenigen in Deutschland erreicht.
Vergleichbare Effekte lassen sich dadurch erzielen, dass die Schweizer Einheit als (Funktions-) Holding für Tochterfirmen in solchen Ländern fungiert, bei denen Deutschland aufgrund nachteiliger oder fehlende Doppelbesteuerungsabkommen lediglich unter Anrechnung der dort anfallenden Steuern eine Nachversteuerung vornimmt, letztlich also völlig unabhängig vom Steuersatz des betreffenden Landes die volle Steuerbelastung nach deutschen Vorschriften hergestellt wird.
Wer beraten Sie in Kooperation mit der Deutschen Kanzlei Lüpke, Düsseldorf, deren Schwerpunkt im Wirtschafts- und Steuerrecht liegt, und in enger Abstimmung mit Ihren Steuerberatern und Rechtsanwälten und begleiten Sie bei der Gründung und Etablierung einer entsprechenden Einheit hier in Zug, sichern die gewählten gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen durch verbindliche Auskünfte in Deutschland und der Schweiz ab und beraten Sie bis hin zu Fragen der Personal- und Bürosuche.

Payroll splitting in der Schweiz jetzt günstiger:

Beim Payroll splitting wird das Gehalt eines (meist leitenden) Angestellten auf mehrere Arbeitgeber aufgeteilt. Wenn ein deutscher Mitarbeiter neben seiner Tätigkeit für die deutsche (Mutter-, Tochter-, Schwester-) Gesellschaft auch für eine zum Beispiel in Zug ansässige weitere Gesellschafter tätig wird, wurde bisher eine Art Progressionsvorbehalt in der Schweiz hergestellt. Dabei wurde ein für die zeitlich begrenzte Tätigkeit gezahltes Gehalt entsprechend multipliziert, um den hierdurch erhöhten Steuersatz entsprechend auf das effektive Gehalt anzuwenden. Bei einer (üblichen) Begrenzung auf 120 Arbeitstage pro Jahr würde das Gehalt mit dem Faktor drei multipliziert, um so auf ein Jahresgehalt hochzurechnen. Nunmehr wird lediglich der Multiplikator zwei angewandt, um auf die tatsächliche Jahresarbeitszeit (eben ca. 240 Arbeitstage) hochzurechnen. Entsprechend reduziert sich die Progressionswirkung und führt bei einem Gehalt von 48.000 € brutto lediglich zu einem Steuersatz in Höhe von etwa 10 %! Zu beachten ist allerdings, dass die grundsätzlich in der Schweiz anfallende Sozialversicherung durch entsprechende Maßnahmen und Gestaltungen vermieden wird.